Saarland Medien schreibt Abspielförderung zur Schließung von Finanzierungslücken investiver Maßnahmen saarländischer Kinos aus

06.12.2022

Saarbrücken, 06. Dezember 2022:

Um saarländischen Kinos bei der Realisierung von Investitionsvorhaben zu unterstützen schreibt die Gesellschaft zur Medienförderung – Saarland Medien – mbH eine Abspielförderung über insgesamt 10.000 Euro aus, mit deren Hilfe saarländische Kinobetreiber:innen Finanzierungslücken bei Investitionsmaßnahmen für saarländische Kinos schließen können. Die Förderung erfolgt gemäß der Richtlinie für die Filmförderung der Gesellschaft zur Medienförderung Saarland – Saarland Medien – mbH und zielt ausschließlich auf eine Förderung der dort unter 6.1 Abs. (1) Punkt 3. und 4 gefassten Regelungen ab.

Gefördert werden Maßnahmen, die der Modernisierung von Filmtheatern und Abspielstätten im Saarland dienen, soweit es sich um Maßnahmen der Erneuerung bzw. Instandsetzung und nicht um übliche Instandhaltungsmaßnahmen handelt; ebenso deren Neueinrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient. Zudem werden auch Maßnahmen gefördert, die der Herstellung und dem Erhalt, also der Erneuerung bzw. Instandsetzung, nicht der üblichen Instandhaltung, der Barrierefreiheit der Filmtheater und Abspielstätten im Saarland im Sinne von § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen. Die Förderung wird als Zuwendung zur Fehlbedarfsfinanzierung im Zuge einer Projektförderung vergeben.

Welche Zugangsvorsetzungen müssen erfüllt werden?

Saarland Medien GmbH
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken

 

 

 

Welche Antragsunterlagen müssen eingereicht werden, damit der Antrag vollständig ist?

 

Wie ist das Vergabeverfahren ausgestaltet?

Die Entscheidung über die Förderung trifft die Geschäftsführerin der Gesellschaft zur Medienförderung – Saarland Medien – mbH auf Grundlage folgender gegliederten Vergabekriterien in der aufgeführten Hierarchie:

  1. Kriterium:

Anträge, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, werden vorrangig nach der Reihenfolge des Eingangs der digitalen Antragsversion bewilligt (Windhund-Prinzip)

  1. Kriterium:

Nachrangig wird das Verhältnis von Fördermitteln, die außerhalb des Saarlandes bewilligt wurden, zur hier beantragten Fördersumme als Entscheidungskriterium herangezogen, wobei gilt, dass Anträge mit hohen Hebeleffekten den Vorzug erhalten.

  1. Kriterium:

Sollten die Kriterien 1 und 2 zu keiner eindeutigen Förderentscheidung führen, werden softe Kriterien wie Regionalität, Programmqualität, Einzugsgebiet, u.ä. der Förderentscheidung zu Grunde gelegt.

 

 

 

 

 

Wichtige Hinweise bezüglich des EU-Beihilferechts

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf Basis der De-minimis-Verordnung.[1] Demnach dürfen die an ein einziges Unternehmen in Deutschland ausbezahlten De-minimis-Beihilfen im laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Jahren 200.000 Euro insgesamt nicht übersteigen.

Deswegen müssen Zuwendungsempfänger:innen vor Auszahlung der Zuwendung gegenüber der Saarland Medien GmbH angeben, ob sie oder ein mit ihnen verbundenes Unternehmen im Betrachtungszeitraum weitere De-minimis-Beihilfen beantragt und ausgezahlt bekommen haben, und wenn ja, wann und in welcher Höhe.

Anhand dieser Angaben wird geprüft, ob mit dem Preisgeld der Höchstbetrag von 200.000 Euro im Betrachtungszeitraum eingehalten wird. Sollte der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen mit der Förderung den Höchstbetrag von 200.000 Euro übersteigen, kann das Preisgeld nicht oder nur anteilig ausgezahlt werden. Hierzu dient die Vorlage „De-minimis-Abfrage zur Antragsstellung“.

 

Kontakt für Fragen:

Steffen Conrad

0681 / 38988 – 15
conrad [at] saarland-medien [dot] de

[1] (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, deren Gültigkeit durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wurde.

 

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