Saarland Medien schreibt Gamesförderung 2022 aus

06.09.2022

Auch dieses Jahr schreibt die Saarland Medien GmbH wieder für die Gamesförderung in Form des Game Award Saar und der Landesförderung für Spieleentwicklung aus. 

Der Game Award Saar wird in den Kategorien „Bestes Spiel“, „Bester Prototyp“, "Bestes Konzept" „Gründerpreis“, „Sonderpreis der Jury“ und dieses Jahr erstmals in "Fairness im eSport" vergeben. Die Vergabe erfolgt auf Vorschlag einer Jury.
Die offizielle Preisverleihung findet dieses Jahr voraussichtlich am Donnerstag, dem 27. Oktober statt.

Die Teilnahmebedingungen und entsprechende Antragsformulare finden Sie hier.
Die Anträge können bis Freitag, 07. Oktober 2022, 14.00 Uhr, unter folgender Postanschrift 

Saarland Medien GmbH - Game Base Saar
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken

oder digital an games@saarland-medien.de eingesendet werden. 

Ausschließlich Anträge, die bis zum Ende der Einreichfrist vollständig und inklusive aller Anlagen schriftlich oder digital eingereicht wurden, werden zum Vergabeverfahren zugelassen.

 

Wichtige Hinweise bezüglich des EU-Beihilferechts

Die Auszahlung des Preisgelds erfolgt auf Basis der De-minimis-Verordnung*. Demnach dürfen die an ein einziges Unternehmen in Deutschland ausbezahlten De-minimis-Beihilfen im laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Jahren 200.000 Euro insgesamt nicht übersteigen.

Deswegen müssen Zuwendungsempfänger:innen vor Auszahlung der Zuwendung gegenüber der Saarland Medien GmbH angeben, ob sie oder ein mit ihnen verbundenes Unternehmen im Betrachtungszeitraum weitere De-minimis-Beihilfen beantragt und ausgezahlt bekommen haben, und wenn ja, wann und in welcher Höhe.

Anhand dieser Angaben wird geprüft, ob mit dem Preisgeld der Höchstbetrag von 200.000 Euro im Betrachtungszeitraum eingehalten wird. Sollte der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen mit der Förderung den Höchstbetrag von 200.000 Euro übersteigen, kann das Preisgeld nicht oder nur anteilig ausgezahlt werden.

* (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, deren Gültigkeit durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wurde.

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